Satzung
Kunstverein Eckernförde
Präambel
Kunst ist ein menschliches Kulturprodukt,
das Ergebnis eines kreativen Prozesses.
Der Kunstverein bemüht sich, eine Interessenvertretung von Künstler:innen zu sein; dabei sind alle Kunstrichtungen der Bildenden- und Zeitkünste gemeint.
Kunst als Kulturfaktor braucht den Austausch und die Weiterentwickelung von Stil und Ausdruck. Bei dieser gemeinsamen Arbeit ist ein wertschätzender Umgang, voll Achtung des Andern und ohne Diskriminierung wichtig.
Neben der internen Vereinsarbeit ist der Austausch mit anderen Künstler:innen aus der Region ein angestrebtes Ziel.
Fachliche Zusammenarbeit, gemeinsame Ausstellungen, Aktionen verschiedener Verbände und Kunstrichtungen sollen das Ergebnis dieser Vernetzung sein. Umfängliche Präsentationen sollen eine Öffentlichkeit für niveauvolle Veranstaltungen bringen.
Der Verein organisiert keine Verkaufsveranstaltungen!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kunstverein Eckernförde e.V.; gekürzt: Kunstverein.
Er hat seinen Sitz in Eckernförde und ist in das Vereinsregister eingetragen (VR773EC).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, ethisch, geschlechtlich und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Kunstverein Eckernförde e.V. möchte für die Künstler:innen der bildenden und der zeitlichen ablaufenden Künste eine Interessenvertretung darstellen. Seine Aufgabe liegt in der kulturellen Arbeit.
Gegenseitiger Austausch, gemeinsame fachliche Fortbildung, gemeinsame Veranstaltungen, Vertretung gemeinsamer künstlerischer Aktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit und Ähnliches sind Kernaufgaben.
Für die Arbeit bemüht sich der Verein, einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen.
Besonderer Wert wird auf gegenseitige Wertschätzung und Achtung gelegt. Dem freiheitlichen Zusammenarbeiten der Mitglieder des Vereins widersprechen parteipolitisches, konfessionelles, berufliches, geschlechtliches oder rassistisches Verhalten. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Netzwerksarbeit wird gesucht und unterstützt.
Verkaufsförderung ist kein Vereinsziel.
§2.1 Gemeinnützigkeit
Der Kunstverein Eckernförde e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele in den Bereichen Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung. Er ist selbstlos tätig und darf sein Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke einsetzen.
Mitglieder erhalten keine Vergütung.
Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Sachkostenbeiträge und eingeworbenen Spenden finanziert.
§ 3 Mitgliedschaft, Beginn und Ende
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele anerkennt. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme und teilt das Ergebnis schriftlich mit.
Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung, Tod, Ausschluss, oder Auflösung bei juristischen Personen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens vier Wochen vor Jahresende bei dem Vorstand schriftlich eingehen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands herbeigeführt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Beschluss aufheben.
Gründe für einen Ausschluss können Schädigung des Ansehens des Vereins sein, Verstöße gegen die Satzung, säumige Zahlungen, die trotz Mahnung nicht in zwei Monaten geleistet werden und andere gravierende Gründe.
§ 3.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen. Mitglieder werden über die Arbeit des Vorstands aktuell informiert. Mitglieder können Initiativen einbringen. Mitglieder können Arbeitsgruppen bilden und werden ggf. vom Verein unterstützt.
Von den Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie die Vereinsziele fördern und sich einbringen.
Mitglieder haben ihre Zahlungen an den Verein zeitnah zu erfüllen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in.
Er hat die Aufgaben gemäß BGB §26 zu erfüllen.
Seine Tätigkeit soll er gemeinsam abstimmen. Beschlüsse müssen durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gefasst werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Auf der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht. Das Vertretungs- und Namensrecht liegt beim Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
§5.1 Erweiterter Vorstand
Zu dem erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer:in und bis zu vier Beiräte.
Beiräte können besondere Aufgaben haben. Ihre Ausarbeitungen fließen bei Vorstandsberatungen mit ein.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit abgewählt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Ernennung des Vorstands,
- Abwahl des Vorstands
- Entgegennahme des Vorstandberichts und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festlegung des Jahresbeitrags
- Beratung der Jahresplanung
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand in besonderen Situationen oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein. Tagesordnung und Beschlüsse werden verschickt.
Bis fünf Tage vor der Versammlung können Anträge eingereicht werden.
Die Sitzung leitet die/der Vorsitzende, oder sie/er bestimmt eine/n Versammlungsleiter:in, den/die die Mitgliederversammlung bestätigen muss.
Es wird ein Verlaufsprotokoll erstellt. Auf Wunsch kann eine geheime Abstimmung, mit den Stimmen von 25% der Anwesenden, beantragt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit Anwesender nötig. Zur Änderung des Vereinsziels müssen alle Mitglieder zustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sollten nicht genügend Mitglieder für eine wichtige Abstimmung anwesend sein, kann innerhalb von zwei Wochen erneut eingeladen werden. Dann gelten die Anwesenden als voll beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss persönlich anwesend sein.
In Ausnahmen darf eine Mitgliederversammlung auch Online statt finden. Es gelten dann die selben Vorgaben.
§ 7 Schatzmeister:in
Der/die Schatzmeister:in gibt dem übrigen geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht. Ausgaben über dreihundert Euro müssen von zwei Vorständen beschlossen werden.
Zur Mitgliederversammlung legt der/die Schatzmeister:in einen Bericht vor.
§ 7.1Kassenprüfer:in
Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisor:innen.
§ 8 Vermögen
Die Finanzen des Vereins dürfen nur ausschließlich zur Erreichung von satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es können Rücklagen für Projekte gebildet werden.
Aufwendungen und Dienstleistungen können angekauft werden.
§ 9 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins fallen das Vermögen und die Sachwerte des Vereins anderen gemeinnützigen Kunstinitiativen, nach Beschlussfassung, zu.
Neufassung der Satzung, am 05.03.2026 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
